Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Blickwinkel
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Neukölln. Er führt den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Die Sprache ist Deutsch.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein sieht seinen Zweck in der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Förderung der Jugend- und Altenhilfe und in der Förderung des Völkerverständigungsgedankens

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützt:

  • Hausaufgaben- und Nachhilfehilfe für Kinder und Jugendliche
  • Sprachkurse und Eingliederungshilfe für Migranten
  • Aufklärung über die Sozialgesetzgebung
  • Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Institutionen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und bestätigt diesen schriftlich.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Die Mitgliedschaft endet:- durch Austritt mit schriftlicher Ankündigung monatlich zum Ende des Monats- durch Ausschluss- durch den Tod des Mitgliedes oder der Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für vier Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Wahlperiode aus, ist eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich.Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Vertretungsberechtigt sind der/die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende alleine oder zwei Vorstandsmitglieder zusammen.
  4. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, das mindestens die gefassten Beschlüsse enthält und für die Mitglieder einsehbar ist.Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 12 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch übera) Gebührenbefreiungen,b) Aufgaben des Vereins,c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,d) Beteiligung an Gesellschaften,

    e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 2000,-

    f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

    g) Mitgliedsbeiträge,

    h) Satzungsänderungen,

    i) Auflösung des Vereins.

  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.